Urheber- und Persönlichkeitsschutz - Ausgangssituation
Fast alle Handys verfügen mittlerweile über multimediale Fähigkeiten, wie z. B. über eine integrierte Kamera zur Bild- oder Videoaufnahme und über verschiedene Übertragungsmöglichkeiten, wie z.B. Bluetooth oder MMS etc.Mit der Nutzung dieser "Neuen Medien" und Kommunikationsformen kommt es auch zu neuen Möglichkeiten, (heimlich) Bild- oder Tonaufnahmen von anderen Personen zu machen und diese zu veröffentlichen oder zu verbreiten, andere zu beleidigen und Gerüchte über sie zu streuen oder ihnen Angst zu machen.
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch (heimliche) Bild- und Tonaufnahmen und deren Veröffentlichung oder Verbreitung im schulischen Bereich
Fälle von so genanntem "Internetmobbing" bzw. "Cyber-Bullying" häufen sich an immer mehr Schulen. Dabei sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte betroffen. Mobbing wird als eine Form von eher subtiler Gewalt gegen Personen über längere Zeit mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung definiert. Beim Bullying stehen sichtbare Aggressionen und körperliche Gewalt im Vordergrund. Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Formen gibt es jedoch nicht. Der Begriff Cyber-Bullying wird häufig dann verwendet, wenn neue Kommunikationsmöglichkeiten, wie z.B. Internet, E-Mail, SMS oder Chatrooms für solch tyrannisierenden Handlungen genutzt werden.
Persönlichkeitsrechte werden immer dann verletzt, wenn beispielsweise private Bilder- oder Filmaufnahmen ohne die Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht oder verbreitet werden. Oftmals tauchen vormals freiwillig überlassene Aufnahmen (auch intimer Art) plötzlich im Internet oder auf dem Handy auf. Dieser Gefahr sind sich viele junge Menschen nicht bewusst, wenn sie freiwillig Bilder von sich anfertigen lassen oder eigene Aufnahmen aus den Händen geben.
Beispiele:
- (Heimliche) Bild- oder Filmaufnahmen in der Umkleidekabine oder Schultoilette sowie deren Verbreitung
- (Heimliche) Bild-, Film- oder Tonaufnahmen des Unterrichts und deren Verbreitung
- Diffamierungen und Beleidigungen von Lehrkräften in Chatrooms, Internetplattformen etc.
- Einstellung intimer Aufnahmen der ehemaligen Freundin oder des ehemaligen Freundes in Internetforen oder auf Videoplattformen
- Bild- oder Filmaufnahmen von alkoholisierten Freunden und deren Verbreitung
Rechtliche Bewertung
Neben allgemeinen Straftatbeständen wie Beleidigung oder Bedrohung kommen bei den überwiegend bekannten Fällen insbesondere nachstehende Tatbestände in Betracht:Der § 201 a StGB stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleine schon das unbefugte Aufnehmen von Bildern oder Filmsequenzen in besonders gegen Einblick geschützten Räumen kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dasselbe Strafmaß gilt dem, der eine solche Aufnahme weiter verbreitet. Ein Klassenzimmer ist kein solch besonders geschützter Raum, eine Umkleidekabine oder Toilette in jedem Falle.
Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu verbreiten. Das Gesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzter Personenkreis und somit nichtöffentlich.
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.Bei Verstößen droht dasselbe Strafmaß wie beim § 201 StGB. Ausnahmen gibt es z. B. Personen aus der Zeitgeschichte oder wenn diese nur als "Beiwerk" erscheinen. Wird ein Lehrer während des Unterrichts aufgenommen und diese Aufnahme verbreitet, so ist in aller Regel der Tatbestand verwirklicht.
Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine Strafmündigkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres vorliegt. Ferner steht auch bei Jugendlichen in einem Jugendstrafverfahren nicht die Bestrafung des Täters sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. In Betracht kommen daher in erster Linie erzieherische Weisungen und Auflagen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).