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Handy - Mehr als mobile Kommunikation

Urheber- und Persönlichkeitsschutz - Ausgangssituation

Fast alle Handys verfügen mittlerweile über multimediale Fähigkeiten, wie z. B. über eine integrierte Kamera zur Bild- oder Videoaufnahme und über verschiedene Übertragungsmöglichkeiten, wie z.B. Bluetooth oder MMS etc.

Mit der Nutzung dieser "Neuen Medien" und Kommunikationsformen kommt es auch zu neuen Möglichkeiten, (heimlich) Bild- oder Tonaufnahmen von anderen Personen zu machen und diese zu veröffentlichen oder zu verbreiten, andere zu beleidigen und Gerüchte über sie zu streuen oder ihnen Angst zu machen.

Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch (heimliche) Bild- und Tonaufnahmen und deren Veröffentlichung oder Verbreitung im schulischen Bereich

Fälle von so genanntem "Internetmobbing" bzw. "Cyber-Bullying" häufen sich an immer mehr Schulen. Dabei sind sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte betroffen. Mobbing wird als eine Form von eher subtiler Gewalt gegen Personen über längere Zeit mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung definiert. Beim Bullying stehen sichtbare Aggressionen und körperliche Gewalt im Vordergrund. Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Formen gibt es jedoch nicht. Der Begriff Cyber-Bullying wird häufig dann verwendet, wenn neue Kommunikationsmöglichkeiten, wie z.B. Internet, E-Mail, SMS oder Chatrooms für solch tyrannisierenden Handlungen genutzt werden.

Persönlichkeitsrechte werden immer dann verletzt, wenn beispielsweise private Bilder- oder Filmaufnahmen ohne die Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht oder verbreitet werden. Oftmals tauchen vormals freiwillig überlassene Aufnahmen (auch intimer Art) plötzlich im Internet oder auf dem Handy auf. Dieser Gefahr sind sich viele junge Menschen nicht bewusst, wenn sie freiwillig Bilder von sich anfertigen lassen oder eigene Aufnahmen aus den Händen geben.

Beispiele:

  • (Heimliche) Bild- oder Filmaufnahmen in der Umkleidekabine oder Schultoilette sowie deren Verbreitung
  • (Heimliche) Bild-, Film- oder Tonaufnahmen des Unterrichts und deren Verbreitung
  • Diffamierungen und Beleidigungen von Lehrkräften in Chatrooms, Internetplattformen etc.
  • Einstellung intimer Aufnahmen der ehemaligen Freundin oder des ehemaligen Freundes in Internetforen oder auf Videoplattformen
  • Bild- oder Filmaufnahmen von alkoholisierten Freunden und deren Verbreitung

Rechtliche Bewertung

Neben allgemeinen Straftatbeständen wie Beleidigung oder Bedrohung kommen bei den überwiegend bekannten Fällen insbesondere nachstehende Tatbestände in Betracht:

Der § 201 a StGB stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen unter Strafe. Alleine schon das unbefugte Aufnehmen von Bildern oder Filmsequenzen in besonders gegen Einblick geschützten Räumen kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dasselbe Strafmaß gilt dem, der eine solche Aufnahme weiter verbreitet. Ein Klassenzimmer ist kein solch besonders geschützter Raum, eine Umkleidekabine oder Toilette in jedem Falle.

Nach § 201 StGB ist es strafbar, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu verbreiten. Das Gesetz sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Eine Schulklasse ist ein abgegrenzter Personenkreis und somit nichtöffentlich.

Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.Bei Verstößen droht dasselbe Strafmaß wie beim § 201 StGB. Ausnahmen gibt es z. B. Personen aus der Zeitgeschichte oder wenn diese nur als "Beiwerk" erscheinen. Wird ein Lehrer während des Unterrichts aufgenommen und diese Aufnahme verbreitet, so ist in aller Regel der Tatbestand verwirklicht.

Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine Strafmündigkeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres vorliegt. Ferner steht auch bei Jugendlichen in einem Jugendstrafverfahren nicht die Bestrafung des Täters sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. In Betracht kommen daher in erster Linie erzieherische Weisungen und Auflagen im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).

Tipps und Empfehlungen für Lehrkräfte

  • Vermitteln Sie mit Hilfe pädagogischer Maßnahmen Werte im Umgang mit Medien.
  • Sensibilisieren Sie Ihre Schülerinnen und Schüler, dass eine einmal ins Internet eingestellte Aufnahme oder ein eingestelltes Video sich schnell verbreitet und nicht mehr zurückgeholt bzw. gelöscht werden kann.
  • Erkundigen Sie sich über Ihre länderspezifische Regelungen im Schulgesetz zur Nutzung von Handys und digitalen Aufzeichnungs- und Abspielgeräten.
  • Entwickeln Sie gemeinsam mit Ihren Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern Handy-Nutzungsregeln, verbunden mit umfassender Aufklärung über typische Gefahren und Probleme beim Einstellen oder Verbreiten von Bildern im Internet oder per Handy.
  • Vereinbaren Sie, welche Sanktionen bei Verstößen angewandt werden und setzen Sie diese konsequent um (z. B. Erziehungsmaßnahmen wie Ermahnung oder zeitweise Wegnahme des Gerätes, bei schwerwiegenden Verstößen Ordnungsmaßnahmen wie schriftlicher Verweis oder Schulausschluss).
  • Schalten Sie die Polizei ein, wenn der Verdacht einer Straftat besteht.

Tipps und Empfehlungen für Eltern

  • Eltern sollten Interesse zeigen, mit dem Kind über konkrete Funktionen von Handys und digitalen Aufzeichnungs- und Abspielgeräten und deren Nutzung zu sprechen. Dabei sollten aktuelle Problembereiche aufgegriffen werden.
  • Die Eltern sollten über Gefahren und rechtliche Bestimmungen aufklären, häufig haben die Kinder im Umgang mit eigenen und fremden Bildern oder Tonaufnahmen kein Unrechtsbewusstsein.
  • Die Eltern sollten auch Grenzen aufzeigen. Wer Handlungen toleriert, die im strafbaren Bereich liegen, verhält sich seinen Kindern gegenüber extrem unverantwortlich.

Tipps und Empfehlungen für Kinder und Jugendliche

  • Kinder und Jugendliche sollten nicht direkt auf beleidigende E-Mails oder SMS antworten sondern Erwachsene (Eltern, Vertrauenspersonen) informieren.
  • Sie sollten Beweismaterial aufbewahren, z. B. Bilder oder Daten abspeichern.
  • Die Aufnahmen (Bilder, Videos, etc.) sollten auf keinen Fall weiter verbreitet werden.
  • In schwerwiegenden Fällen sollten sie Anzeige bei der Polizei erstatten.

Verletzung von sonstigen Persönlichkeitsrechten und Urheberschutz

Das Internet bietet neben ort- und zeitunabhängiger Kommunikation auch vielfältige Möglichkeiten der Informationsrecherche. Mit einem Klick stehen nicht nur mannigfaltige Textinformationen zur Verfügung sondern auch Bild- und Tonmaterial. Und – einmal veröffentlichte Daten können kaum mehr aus diesem weltweiten Netz entfernt werden. Kinder und Jugendliche sind angesichts dieses riesigen Datenbestandes der Verlockung ausgesetzt, auf Vorhandenes zurückzugreifen und illegale Downloadmöglichkeiten, wie z. B. von Songs zu nutzen. Beispiele:


  • Veröffentlichung von Bildern oder personenbezogenen Daten auf der Schulhomepage oder in der Schülerzeitung

  • Verwenden von Texten oder Bildern aus dem Internet§ Herunterladen von Musik-/ Filmsequenzen oder Kinofilmen aus so genannten Internettauschbörsen

  • Tausch entsprechender Bild-, Film oder Musiksequenzen, z. B. auf LAN-Parties


Rechtliche Bewertung und Verhaltensempfehlungen:


Persönlichkeitsrecht – Schutz der Persönlichkeit, Recht auf informelle Selbstbestimmung (Datenschutz, Schutz der Intimsphäre):

  • Personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften, Fotos sind insofern zu schützen, als jede Person selbst entscheiden können muss, welche Daten von ihr veröffentlicht werden.

  • Entsprechende Veröffentlichungen dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Person geschehen. Diese Einwilligung sollte schriftlich erfolgen, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten.


Urheberrecht – Schutz des Urhebers als Schöpfer eines Werkes:

  • Im Internet veröffentlichte Texte und Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht ohne weiteres für eigene Werke oder Veröffentlichungen verwendet werden.
  • Alternativen: auf die Inhalte verlinken, die Einwilligung des Rechteinhabers zur Nutzung einholen, Quellenangaben und Hinweise im Impressum.

... stammt aus "Im Netz der neuen Medien. Internet, Handy, Computerspiele - Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche". Die Broschüre ist eine gemeinsame Handreichung der Kultusministerkonferenz, Jugend- und Familienministerkonferenz und der Polizeilichen Kriminalprävention.

Neue Episode für das Medienpaket „Abseits?!“ zum Thema „Handygewalt“

23.07.2009. Die Opfer werden gedemütigt, verprügelt oder sexuell missbraucht. Immer dabei: die Handy-Kamera. Die Peiniger stellen den Clip anschließend ins Netz oder senden ihn von Handy zu Handy.

Was umgangssprachlich und verharmlosend "Happy Slapping" genannt wird, hat sich zu einem bedenklichen Trend unter Jugendlichen entwickelt. Ein Großteil scheint sich weder der Strafbarkeit ihres Handelns noch des Leids der Opfer bewusst. Deshalb hat die Polizeiliche Kriminalprävention die Neuauflage ihres Medienpakets "Abseits?!" zur Gewaltprävention an Schulen um einen Kurzfilm zur Handygewalt erweitert.

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